SEC gewährt befristete Ausnahmen für bestimmte tokenisierte Aktien: Welche Regeln für Liquiditätspools gelten

Am 17. September 2026 kündigte die US-Börsenaufsicht SEC befristete, an Bedingungen geknüpfte Ausnahmeregelungen an. Sie ermöglichen qualifizierten Handelsplätzen für tokenisierte Wertpapiere, automatisierte Market Maker und Liquiditätspools für den zugangsbeschränkten Handel mit bestimmten tokenisierten Aktien des US-amerikanischen National Market System (NMS) einzusetzen. Gleichzeitig bat die SEC um öffentliche Stellungnahmen. Die Ausnahmen gelten für bestimmte Handelsplätze und Handelsstrukturen. Sie stehen nicht unterschiedslos allen Kryptohandelsplattformen offen und sind keine allgemeine Genehmigung sämtlicher tokenisierter Vermögenswerte.

Liquiditätspools verändern den Handel, schaffen aber keine Nachfrage aus dem Nichts

Automatisierte Market Maker nutzen in der Regel vorgegebene Regeln zur Preisbildung oder zur Durchführung von Transaktionen. Liquiditätspools bündeln die dafür verfügbaren Vermögenswerte. Diese Mechanismen können die Organisation des Handels verändern, erzeugen jedoch nicht von selbst eine reale Kaufnachfrage. Bei geringer Handelsaktivität können große Aufträge weiterhin erhebliche Preiseffekte auslösen.

Der SEC-Rahmen sieht deshalb mehrere Bedingungen vor. Die Anzahl der handelbaren Aktientitel und das Handelsvolumen sind begrenzt. Handelsplätze müssen prüfen, ob Inhaber tokenisierter Aktien dieselben Rechte erhalten wie Inhaber der entsprechenden traditionellen Aktien. Die eingesetzten Smart Contracts müssen auditierbar, öffentlich zugänglich und auf einem öffentlichen, erlaubnisfreien Distributed Ledger bereitgestellt sein.

Handelsunterbrechungen, Offenlegung und Ausnahmen für Liquiditätsanbieter

Wird der Handel mit der zugrunde liegenden Aktie an ihrer primären Notierungsbörse unterbrochen, muss der betreffende Handelsplatz den Handel mit der tokenisierten Aktie zeitgleich stoppen. Zudem müssen Handelsplätze ihre eigenen Handelsaktivitäten und diejenigen ihrer verbundenen Unternehmen offenlegen.

Für bestimmte Liquiditätsanbieter, die mit eigenem Kapital tokenisierte Aktien in diese Pools einbringen, gewährt die SEC zusätzlich eine befristete und bedingte Ausnahme von der gesetzlichen Definition des „Dealer“.

Die Verfügung legt die Geltungsdauer vom 17. September 2026 bis zum 17. September 2031 fest. Die SEC kann die Laufzeit oder weitere Bedingungen ändern und bittet um Stellungnahmen zu möglichen Anpassungen und weiteren Schritten.

Was Nutzer prüfen sollten

Entscheidend ist nicht allein, ob eine Aktie auf einer Blockchain abgebildet wird. Nutzer sollten klären, wie die Rechte aus dem Token den Rechten aus der zugrunde liegenden Aktie entsprechen, wer die Eigentumsregister führt und Kapitalmaßnahmen abwickelt, welche Anleger teilnehmen dürfen und wie bereits erteilte Aufträge bei einer Handelsunterbrechung behandelt und geschützt werden.

Durch die Tokenisierung entfallen weder Verwahrrisiken noch technische Störungen oder mögliche Preisabweichungen automatisch.

Ein begrenzter Rahmen statt einer uneingeschränkten Freigabe

Die Entwicklung zeigt, dass sich Aufsichtsbehörden konkret mit den Voraussetzungen für den Einsatz von Liquiditätspools im Wertpapierhandel befassen. Es bleibt jedoch eine zeitlich und sachlich begrenzte Regelung.

Aussagen wie „Die USA haben On-Chain-Aktien vollständig genehmigt“ oder „Alle tokenisierten Aktien sind jetzt frei handelbar“ sollten anhand der von der SEC festgelegten Wertpapierkategorien, Teilnahmebedingungen und Anforderungen an die Handelsplätze überprüft werden.

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