Neue Phase für Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU: Anbieter und Vertragspartner richtig prüfen

Am 1. Juli 2026 endete die letzte EU-weite Übergangsfrist für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA). Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hatte zuvor klargestellt, dass Anbieter für Dienstleistungen an EU-Kunden, die unter MiCA fallen, über die erforderliche aufsichtsrechtliche Berechtigung verfügen müssen. Anbieter ohne Zulassung, die keine rechtliche Grundlage mehr für ihre Tätigkeit haben, müssen die betreffenden Dienstleistungen einstellen und bestehende Kundenvermögen und Konten im Rahmen einer geordneten Abwicklung behandeln. Die Übergangsregelungen unterschieden sich zwischen den Mitgliedstaaten; der 1. Juli war jedoch der endgültige Stichtag für die gesamte EU.

Die juristische Person hinter der Marke prüfen

Damit rückt die genaue Identität des Dienstleisters in den Vordergrund. Unter einer Marke können mehrere juristische Personen in unterschiedlichen Ländern tätig sein. Die Zulassung einer EU-Gesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe bedeutet nicht automatisch, dass alle Gesellschaften und Produkte derselben Marke unter den Schutz von MiCA fallen.

Bei Angaben wie „reguliert“ oder „zugelassen“ sollten Nutzer daher den Namen der juristischen Person im Vertrag, in der Kontovereinbarung und in den Angaben zum Zahlungsempfänger abgleichen. Zusätzlich sollten sie den Sitz, die konkret angebotenen Dienstleistungen und den Eintrag im ESMA-Register der zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen.

Zulassung und Anlagerisiken getrennt beurteilen

ESMA weist außerdem darauf hin, dass die Aufnahme eines Whitepapers in ihr Register nicht als Nachweis einer Prüfung oder Genehmigung durch eine zuständige Behörde verstanden werden darf. Ein Whitepaper, eine Handelsseite oder eine öffentlich angezeigte Kursnotierung belegt weder den Schutz des eingesetzten Kapitals noch eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit oder ausreichende Liquidität auf der Käufer- und Verkäuferseite.

Eine aufsichtsrechtliche Zulassung beantwortet insbesondere die Frage, wer welche Dienstleistungen erbringen darf. Kursschwankungen, Liquidität und Produktbedingungen müssen weiterhin gesondert beurteilt werden.

Bei Änderungen oder einem Marktaustritt auf Details achten

Wer Vermögenswerte bei einem Anbieter hält, sollte bei Änderungen des Angebots oder einem Marktaustritt besonders auf die praktischen Abläufe achten. ESMA erwartet, dass Abwicklungspläne eine vorherige Benachrichtigung, die Übertragung von Vermögenswerten und den Schutz der Kundeninteressen berücksichtigen.

Nutzer sollten Mitteilungen über die offiziellen Kanäle des Anbieters überprüfen, Vermögensübersichten und Transaktionsaufzeichnungen sichern sowie das Übertragungsnetzwerk, die Zieladresse und die Gebühren bestätigen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter ist außerdem zu prüfen, ob dieser den betreffenden Kryptowert über das gewählte Netzwerk empfangen kann. Eine ungeprüfte SMS mit einem angeblichen „regulatorischen Hinweis“ ist kein ausreichender Grund, Vermögenswerte an eine unbekannte Adresse zu senden.

Auf konkrete Angaben zum Betrieb achten

MiCA gilt für bestimmte Tätigkeiten innerhalb ihres EU-Anwendungsbereichs. Sie ist keine weltweit gültige Zulassung und ersetzt weder das am Wohnort des Nutzers geltende Recht noch die Bedingungen der Plattform.

Bei Dienstleistungen rund um digitale Vermögenswerte sind klare Angaben zum tatsächlichen Betreiber, zum Umgang mit Kundenvermögen und zum Vorgehen bei einer Betriebsunterbrechung häufig hilfreicher als pauschale Aussagen zur „Compliance“.

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